Da der Begriff „Sachverständiger“ im Gegensatz zum öffentlich bestellten und vereidigten (ö. b. u. v.) Sachverständigen, nicht rechtlich geschützt ist, kann sich jeder auch noch so unqualifizierte Gutachter so bezeichnen.
Unter anderem aus diesem Grund, sieht der Gesetzgeber eine öffentliche Bestellung vor.
Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständige ist demzufolge auf gesetzlicher Basis von einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung bestellt und vereidigt worden. Eine öffentlich-rechtliche Einrichtung ist in diesem Fall die IHK, Handwerks- und Landwirtschaftskammer, Ingenieur- oder Architektenkammer oder die Bezirksregierung sowie das Landesamt.
Um als Sachverständiger öffentlich bestellt und vereidigt werden zu können, wird er auf seine persönliche Eignung sowie auf sein überdurchschnittliches Sachkundewissen, in einem oder mehreren bestimmten Bereich/en, in einem sehr anspruchsvollem Verfahren überprüft.
Nach erfolgreichem absolvieren des Überprüfungsverfahren, muß der Sachverständige einen Eid leisten (gesetzliche Grundlage § 91 HwO oder § 36 GewO), dass er seine Tätigkeit als Sachverständiger unparteiisch und unabhängig, weisungsfrei und persönlich ausführt. Somit kann sich ein Dritter voll und ganz auf das erstellte Gutachten verlassen.
Auf Grund des geleisteten Eides und der hohen fachlichen Kompetenz werden ö. b. u. v. Sachverständige als Gerichtsgutachter beauftragt.
Um auch Gutachten von größerem Umfang zu 100% erfüllen zu können, arbeiten ö. b. u. v. Sachverständige häufig mit anderen Sachverständigen, Ingenieuren, Laboratorien sowie Prüfgesellschaften zusammen.