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Beweissicherung

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Gerichtliche Beweissicherungsmaßnahme

Oftmals landen Bauschadensfälle als Streitfall vor Gericht. Damit auf die Bestätigung von Mangelbehauptungen, auf deren Verursachung, der Schadensbeseitigung und den damit verbundenen Mängelbeseitigungskosten seitens des Gerichtes eingegangen werden kann, werden sehr häufig durch die Richter zumeist öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige beratend hinzugezogen.

Gutachten vor Gericht

Ein von einem Sachverständigen für das Gericht angefertigtes Gutachten wird in mehrfacher Ausfertigung dem beauftragenden Gericht zur Verfügung gestellt, welches die diversen Gutachtenfertigungen an die involvierten Anwälte und häufig auch die streitenden Parteien weiterverteilt.

Den Parteien wird anschließend die Möglichkeit gegeben, Stellungnahme zum Sachverständigengutachten abzugeben, wobei es auch möglich ist, an den Sachverständigen weiterführende Fragen zu stellen bzw. Änderungen einzufordern.

Wie der Sachverständige anschließend damit umgeht, hängt von der Situation ab. Der Sachverständige ist hierbei angehalten, immer sachlich auf die vorgebrachten Argumente einzugehen.

Der bestellte Sachverständige muß für das jeweilige Fachgebiet zugelassen sein

Richtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Gerichte sowie die Anwälte dafür Sorge zu tragen haben, dass nur solche Sachverständigen einen Gutachtenauftrag erhalten, welche für die zu beantwortenden Fragen über die entsprechende öffentliche Bestellung und Vereidigung verfügen.

Leider wird dies häufig nicht hinreichend beachtet, so dass zu erleben ist, dass Sachverständige für Holzbauten, für Statik, für Mauerwerk oder Beton Beweisfragen beantworten, welche sich u.a. mit dem Innenausbau, z.B. den Bodenbelägen, den Fliesen oder Putzarbeiten beschäftigten. Dies wird nach der Rechtslage häufig ignoriert.

Steht ein für bestimmte Fragen nicht zuständiger Sachverständiger vor diesem Problem, ist er zumindest angehalten, dass Gericht und die Parteien diesbezüglich zu informieren und im Bedarfsfall entsprechende Kolleginnen oder Kollegen hinzuzuziehen, die für die Beantwortung spezieller Fragestellungen über die hinreichenden Kenntnisse und somit Nachweise verfügen.

Überschreitet ein Sachverständiger diesbezüglich seine Kompetenzen in vorsätzlicher Weise, kann er im Bedarfsfall von einer oder beiden Parteien als nicht zuständig abgelehnt werden. Dies ist auch dann noch möglich, wenn das Gutachten bereits abgegeben wurde und selbst dann noch, wenn das Gericht jene sachverständige Person von Anfang an beauftragt hatte.

Das Gericht hat dann über einen solchen Ablehnungsantrag zu entscheiden.

Kooperationen mit ö. b. u. v. Sachverständigen

Im Regelfall werde ich mich in solchen Fällen auch immer der Mitarbeit einer entsprechend bestellten Kollegin oder Kollegen bedienen.