Objektbetreuung als Maßnahme im Rahmen der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
Zum einen kann Objektbetreuung als Maßnahme im Rahmen der HOAI, d. h. der Architektenleistung definiert werden, welches die Überprüfung der Gewährleistungstatbestände beinhaltet.
Hier ist jedoch vor einigen Jahren durch ein deutsches Gericht ein unter gesundem Menschenverstand nicht mehr nachvollziehbares Urteil gefällt worden, dass es dem planenden Architekten haftungsmäßig zu einem katastrophalen Nachteil gereicht - nach dem Ende sämtlicher Gewährleistungsansprüche aller anderer Involvierten - selbst nun nochmals erneut für weitere Gewährleistungsjahre haften zu sollen.
Da dies von den Schöpfern der HOAI nie so gedacht war, weigert sich ein inzwischen nicht unerheblicher Prozentsatz an Architekten, dieses Leistungsbild vertraglich aufzunehmen.
Objektbetreuung im Rahmen einer Instandhaltungsanalyse
Objektbetreuung kann allerdings auch bedeuten, dass im Rahmen einer Sachverständigentätigkeit Instandhaltungsanalysen an bereits bestehender Substanz durchgeführt werden, die sinngemäß darauf hinauslaufen, mögliche Mängel frühzeitig herauszufinden bzw. zu verhindern, dass es erneut wieder zu Schäden bestimmter Art kommt.
Hierbei handelt es sich allerdings um vertraglich gesondert zu regelnde Leistungen des Sachverständigen bzw. Architekten.